Bewilligungspflichtig ist
- Neu- und Zubauten
- Errichtung von baulichen Anlagen
- Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte
- Aufstellung und der Austausch von:
- Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
- Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
- Blockheizkraftwerken
sowie die Abänderung von:
- Feuerungsanlagen nach lit. b., wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten
- mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte
- Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus
- Aufstellung von Windkraftanlagen
- Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind
Einreichunterlagen
- Nachweis des Grundeigentums, höchstens 6 Monate alt, oder Nachweis des Nutzungsrechtes (Zustimmung des Grundeigentümers oder die Mehrheit der Miteigentümer)
- Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes
- Bauplan und Baubeschreibung (3-fach)
- bei Straßengrundabtretungen ist ein Teilungsplan erforderlich
- Energieausweis (3-fach)
- Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme (Neubau und Renovierung)
- Ansuchen
- ev. Wasserrechtliche Bewilligung
- Nachweis der lagerichtigen Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes
- Pläne (3-fach)