Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Bewilligungspflichtig ist

  • Neu- und Zubauten
  • Errichtung von baulichen Anlagen
  • Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt werden könnte
  • Aufstellung und der Austausch von:
  1. Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
  2.  Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW
  3. Blockheizkraftwerken

            sowie die Abänderung von:

  1. Feuerungsanlagen nach lit. b., wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten
  2. mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte
  • Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus
  • Aufstellung von Windkraftanlagen
  • Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind

Einreichunterlagen

  • Nachweis des Grundeigentums, höchstens 6 Monate alt, oder Nachweis des Nutzungsrechtes (Zustimmung des Grundeigentümers oder die Mehrheit der Miteigentümer)
  • Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes
  • Bauplan und Baubeschreibung (3-fach)
  • bei Straßengrundabtretungen ist ein Teilungsplan erforderlich
  • Energieausweis (3-fach)
  • Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme (Neubau und Renovierung)
  • Ansuchen
  • ev. Wasserrechtliche Bewilligung
  • Nachweis der lagerichtigen Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes
  • Pläne (3-fach)

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