Meldepflichtige Bauvorhaben

Meldepflichtig ist

  • Errichtung, Austausch und Entfernung von Klimaanlagen, Wärmepumpen und Heizungsanlagen jeweils mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW
  • Errichtung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW auf Bauwerken
  • Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW mit einer Entlüftung über Dach, sowie deren Austausch, wenn dabei der eingesetzte Brennstoff und die Bauart verändert werden
  • Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Art der Abgasführung beibehalten wird
  • Änderung des Brennstoffs eines Heizkessels
  • Aufstellung von Öfen
  • Abbruch von Bauwerken, soweit sie nicht in einer Schutzzone liegen, an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind oder Nachbarrechte verletzt werden können
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
  • Ladepunkte für Elektrofahrzeuge mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW in Garagen und Parkdecks, ausgenommen Ladepunkte in ebenerdigen eingeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m²
  • Herstellung von Hauskanälen
  • Sanierung von Fassaden einschließlich der Änderung von Fassadensystemen, sofern sie nicht in Schutzzonen liegen

Unterlagen

  • Schreiben der Meldung
  • Planskizze (2-fach)
  • Beschreibung (2-fach)
  • Endbefund des Rauchfangkehrers (Gasheizung und Öfen)
  • Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaues (Gasheizung und Öfen)
  • Kurzgutachten nach § 59 der NÖ Bauordnung 2014 (Gasheizung)

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